Bierbrauen in Coesfeld
Blickpunkte der Stadtgeschichte
Seit dem Mittelalter ist in Coesfeld das Bierbrauen schriftlich belegt. 1347 kaufte die Stadt von Bischof Ludwig II. von Münster das alleinige Recht zur Herstellung und dem Vertrieb der zum Brauen notwendigen Grundsubstanzen. Die Stadt Coesfeld bezahlte auf einen Schlag dem in Geldnöten steckenden Landesherrn die Lizenz für 12 Jahre – ein Zeichen für die Bedeutung dieses besonderen Privilegs.
Grundlage des Brauprozesses war die Grut oder – wie sie in den Coesfelder Brauordnungen von 1594 auch genannt wird – die Koite. Es handelt sich dabei um eine Kräutermixtur aus Postel, Moorrosmarin, Thymian und diversen anderen Kräuterbeimischungen. Erst im 16. Jh. setzte sich das heute bekanntere Hopfen- und Gerstenmalz durch. Grutherstellung und anschließender Brauprozess fanden im Gruthaus statt. Es wurde später als Rathaus benutzt. Die Gebühren für die Herstellung des Bieres bildeten bis ins beginnende 19. Jahrhundert gut ein Fünftel aller städtischen Einnahmen! Sie mussten von den Brauern, die in einer eigenen Berufsgenossenschaft zusammen geschlossenen waren, an die zuständigen städtischen Stellen bezahlt werden.
Dass die Tradition des Bierbrauens in Coesfeld bis in die jüngste Vergangenheit gepflegt wurde, zeigen bis zu 26 Gaststätten mit eigener Braulizenz und eine gute Handvoll selbständiger Brauereien, die sich zu Beginn des 20. Jh. mit den übermächtigen Dortmunder Brauereien zu einem Verbund zusammenschlossen. Sie produzierten weit über den lokalen Bedarf hinaus für das westliche Münsterland.
Vier Brauordnungen sind ab 1552 in Coesfeld bekannt. Sie regelten neben den Zutaten vor allem den Herstellungs- und Vertriebsprozess, und – für eine Stadt besonders wichtig – die Gebühren, Strafen und die Maßnahmen zur Qualitätskontrolle. Einen Eindruck vermittelt die sinngemäße Übersetzung der Brauordnung von 1594, deren erste Seite als Bild zu sehen ist:
Brauordnung 1594
Ordnung wie die Brauer wegen der 6 Schilling Koite und die Zapfer (so der Rat welche bestellt) sich beim Brauen auf dem Stadtkeller verhalten soll. Anno 94 am 29. Januar aufgestellt: Erstens sollen die Brauer zum Brauen von acht Tonnen drei Molt Malz ein Scheffel mehr oder weniger verwenden, doch soll dem Rat jederzeit vorbehalten sein die Gelegenheit und Versteigerung des Korns zu verordnen. Außerdem sollen die Brauer kein Bier verkaufen, ehe keine Probe genommen wurde, und sie sollen verpflichtet sein das Bier im (Stadt)keller zu brauen. Die Zapfer sollen den Brauern vier Mark freien Geldes für jede Tonne geben. Falls jemand aber von außerhalb (der Stadt) oder in der Stadt den Wunsch hat ganze Tonnen von den Brauern zu kaufen, soll dies den Brauern frei stehen, aber es sollen jederzeit vier Tonnen im Stadtkeller gebraut (vorhanden) sein. Sollte jemand das Bier kaufen wollen, so darf dies nur mit dem Wissen der Grutherren geschehen, damit diese ihre Akzise bekommen. Wenn aber jemand von den Zapfern oder den Wirten das Bier aus dem Keller geholt hat und dann jemand von ihnen eine halbe Tonne zu kaufen begehrt, soll er nicht mehr nehmen als von den Bürgern [nämlich] vier Schilling und von jemandem von außerhalb sechs Schilling. Es soll den Brauern verboten sein bei Strafe in ihrem Haus oder auf der Diele Bier zu zapfen oder Gelage abzuhalten; sollte aber jemand dagegen verstoßen und der Rat so befinden dann soll er zwei Mark für die Wake zahlen.
Desgleichen soll ein jeder Brauer der drei oder vier [Tonnen] Koite nach Gelegenheit und Ordnung des Rates gebraut hat nach Urteil und ernstlicher Strafe verboten sein, 6 Schilling Koite davon zu machen und heimlich oder öffentlich zu verkaufen oder zu zapfen. Sollte man so etwas erfahren, dann muss der Betroffene mindestens 10 Mark spenden (Strafe zahlen). Sollten die Brauer begehren, 6 Schilling Koite zu brauen, soll dies acht Tage vorher auf der Stiege vom Akzisendiener verkündet werden, sodass sich jeder danach richten kann und niemand soll dann innerhalb dieser acht Tage brauen, nachdem dies angekündigt wurde.
Außerdem wenn einer die 6 Schilling Koite gebraut hat, darf er diese nicht wieder brauen bis er nach Gelegenheit und Ordnung des Rates eine drei oder vier Schilling Koite gebraut hat. Wenn das Bier acht Tage alt ist soll es vom Rat geprüft werden und wenn es für gut erachtet wurde, soll es von den Zapfern aus dem Keller geholt werden.
Außerdem soll der Zapfer auf diesem Weg das alte Bier verzapfen oder zapfen lassen. Das Gezapfte soll so in Ordnung sein und geprüft, dass man ohne Schaden es trinken kann (Text so vermutlich) und dann soll er nach der oben genannten Zeit das Bier behalten egal ob gezapft oder nicht.
Das Gruthaus
An der repräsentativen Nordseite des Marktplatzes erwarb die Stadt im 14. Jahrhundert mehrere Gebäude und richtete dort in einem Bogenhaus das städtische Gruthaus ein. Es war neben dem westlich gelegenen Rathaus das zweitwichtigste städtische Gebäude. Im Erdgeschoß zeigte es zum Marktplatz hin eine Laubenhalle mit sieben gotischen Bögen. Im Keller konnten die Fässer mit dem frisch gebrauten Bier gelagert werden.
Im Erdgeschoß sollen sich die Brauerei und ein Verwaltungsraum zur Qualitätsprüfung und Abrechnung und im Obergeschoß ein Festsaal befunden haben. Bis ca. 1810 wurden die Besitzungen und Einkünfte des Grutamtes hier verwaltet. Dann baute man es zum Rathaus um. Im März 1945 fiel es teilweise den Bomben zum Opfer und wurde auf dem Vormarsch der Alliierten gesprengt, da die vorbeiführende Reichsstraße für die Militärkolonnen an dieser Stelle zu eng war.


