Bierbrauen in Coesfeld

Blickpunkte der Stadtgeschichte

Seit dem Mittel­alter ist in Coesfeld das Bier­brauen schrift­lich belegt. 1347 kaufte die Stadt von Bischof Ludwig II. von Münster das alleinige Recht zur Her­stellung und dem Ver­trieb der zum Brauen not­wendi­gen Grund­substan­zen. Die Stadt Coes­feld bezahl­te auf einen Schlag dem in Geld­nöten steckenden Landes­herrn die Lizenz für 12 Jahre – ein Zeichen für die Be­deutung dieses be­sonderen Privilegs.

Grundlage des Brau­prozesses war die Grut oder – wie sie in den Coes­felder Brau­ordnungen von 1594 auch genannt wird – die Koite. Es handelt sich dabei um eine Kräuter­mixtur aus Postel, Moorrosmarin, Thymian und diversen anderen Kräuter­bei­mischungen. Erst im 16. Jh. setzte sich das heute be­kanntere Hopfen- und Gersten­malz durch. Grut­her­stellung und an­schlie­ßender Brau­prozess fanden im Grut­haus statt. Es wurde später als Rat­haus benutzt. Die Gebüh­ren für die Her­stellung des Bieres bildeten bis ins beginnende 19. Jahr­hundert gut ein Fünftel aller städti­schen Ein­nahmen! Sie mussten von den Brauern, die in einer ei­genen Berufs­genossen­schaft zu­sammen ge­schlossenen waren, an die zu­ständigen städtischen Stellen bezahlt werden.

Dass die Tradition des Bier­brauens in Coesfeld bis in die jüngste Vergangen­heit gepflegt wurde, zeigen bis zu 26 Gast­stätten mit eigener Brau­lizenz und eine gute Hand­voll selbständiger Braue­reien, die sich zu Beginn des 20. Jh. mit den über­mächtigen Dortmunder Braue­reien zu einem Ver­bund zusammen­schlossen. Sie produ­zierten weit über den loka­len Bedarf hinaus für das westliche Münster­land.

Vier Brau­ordnungen sind ab 1552 in Coesfeld bekannt. Sie regelten neben den Zutaten vor allem den Herstellungs- und Vertriebs­prozess, und – für eine Stadt besonders wichtig – die Ge­bühren, Stra­fen und die Maß­nahmen zur Qualitäts­kontrolle. Einen Eindruck vermittelt die sinn­gemäße Übersetzung der Brau­ordnung von 1594, deren erste Seite als Bild zu sehen ist:

Brauordnung 1594

Ordnung wie die Brauer wegen der 6 Schilling Koite und die Zapfer (so der Rat welche bestellt) sich beim Brauen auf dem Stadtkeller verhalten soll. Anno 94 am 29. Januar aufgestellt: Erstens sollen die Brauer zum Brauen von acht Tonnen drei Molt Malz ein Scheffel mehr oder weniger verwenden, doch soll dem Rat jederzeit vorbehalten sein die Gelegenheit und Versteigerung des Korns zu verordnen. Außerdem sollen die Brauer kein Bier verkaufen, ehe keine Probe genommen wurde, und sie sollen verpflichtet sein das Bier im (Stadt)keller zu brauen. Die Zapfer sollen den Brauern vier Mark freien Geldes für jede Tonne geben. Falls jemand aber von außerhalb (der Stadt) oder in der Stadt den Wunsch hat ganze Tonnen von den Brauern zu kaufen, soll dies den Brauern frei stehen, aber es sollen jederzeit vier Tonnen im Stadtkeller gebraut (vorhanden) sein. Sollte jemand das Bier kaufen wollen, so darf dies nur mit dem Wissen der Grutherren geschehen, damit diese ihre Akzise bekommen. Wenn aber jemand von den Zapfern oder den Wirten das Bier aus dem Keller geholt hat und dann jemand von ihnen eine halbe Tonne zu kaufen begehrt, soll er nicht mehr nehmen als von den Bürgern [nämlich] vier Schilling und von jemandem von außerhalb sechs Schilling. Es soll den Brauern verboten sein bei Strafe in ihrem Haus oder auf der Diele Bier zu zapfen oder Gelage abzuhalten; sollte aber jemand dagegen verstoßen und der Rat so befinden dann soll er zwei Mark für die Wake zahlen.

Desgleichen soll ein jeder Brauer der drei oder vier [Tonnen] Koite nach Gelegenheit und Ordnung des Rates gebraut hat nach Urteil und ernstlicher Strafe verboten sein, 6 Schilling Koite davon zu machen und heimlich oder öffentlich zu verkaufen oder zu zapfen. Sollte man so etwas erfahren, dann muss der Betroffene mindestens 10 Mark spenden (Strafe zahlen). Sollten die Brauer begehren, 6 Schilling Koite zu brauen, soll dies acht Tage vorher auf der Stiege vom Akzisendiener verkündet werden, sodass sich jeder danach richten kann und niemand soll dann innerhalb dieser acht Tage brauen, nachdem dies angekündigt wurde. 

Außerdem wenn einer die 6 Schilling Koite gebraut hat, darf er diese nicht wieder brauen bis er nach Gelegenheit und Ordnung des Rates eine drei oder vier Schilling Koite gebraut hat. Wenn das Bier acht Tage alt ist soll es vom Rat geprüft werden und wenn es für gut erachtet wurde, soll es von den Zapfern aus dem Keller geholt werden.

Außerdem soll der Zapfer auf diesem Weg das alte Bier verzapfen oder zapfen lassen. Das Gezapfte soll so in Ordnung sein und geprüft, dass man ohne Schaden es trinken kann (Text so vermutlich) und dann soll er nach der oben genannten Zeit das Bier behalten egal ob gezapft oder nicht.

Das Gruthaus

An der repräsentativen Nordseite des Markt­platzes erwarb die Stadt im 14. Jahrhundert mehrere Gebäude und richtete dort in einem Bogenhaus das städtische Grut­haus ein. Es war neben dem west­lich gele­genen Rat­haus das zweit­wichtigste städti­sche Gebäude. Im Erd­geschoß zeigte es zum Marktplatz hin eine Laubenhalle mit sieben gotischen Bögen. Im Keller konnten die Fässer mit dem frisch gebrauten Bier gelagert werden.
Im Erd­geschoß sollen sich die Brauerei und ein Verwaltungsraum zur Qualitäts­­prüfung und Ab­rechnung und im Ober­geschoß ein Festsaal befunden haben. Bis ca. 1810 wurden die Besitzungen und Einkünfte des Grutamtes hier verwaltet. Dann baute man es zum Rathaus um. Im März 1945 fiel es teilweise den Bomben zum Opfer und wurde auf dem Vormarsch der Alliierten gesprengt, da die vorbeiführende Reichsstraße für die Militärkolonnen an dieser Stelle zu eng war.